
Mit Miteigentum bezeichnet man gemäß § 1008 BGB eine Bruchteilsgemeinschaft für Eigentum. In einer solchen Gemeinschaft steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen nur zu einem gedanklichen Bruchteil zu, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht real auf einen Teil der Sache beschränkt ist. Daher spricht man auch ...
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Eigentum an einer Sache, das mehreren nach Bruchteilen (Bruchteileigentum) zusteht (§1008 BGB). Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil zu. Er kann über seinen Anteil frei verfügen, z. B. die gemeinschaftliche Sache belasten (auch zugunsten eines anderen Miteigentümers, §1009 BGB) oder seinen Anteil veräußern. Gegensatz: Gesamthandse....
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